Vom Brandbrief zum Durchbruch: BNetzA macht den Weg für V2G frei

Branchenneuigkeit – 12. Oktober 2026

V2G ist nun auch regulatorisch auf dem richtigen Weg in Deutschland

Ende 2025 hatte die Bundesregierung die politischen Weichen für bidirektionales Laden gestellt: Die Belastung mit doppelten Netzentgelten sollte fallen und V2G (Vehicle-to-Grid) somit wirtschaftlich werden. Die Branche feierte. Im Anschluss sollte die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit der Festlegung der MiSpeL („Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“) festlegen, wie Strommengen an Speichern und Ladepunkten künftig energierechtlich zugeordnet werden.

Stichtag für die BNetzA war der 30. Juni – dieser verstrich ungenutzt. Anfang August präsentierte die Behörde einen aktualisierten Arbeitsstand, der in der Wirtschaft für helle Aufregung sorgte.

Der damalige Arbeitsstand sah vor, die Strommengen entweder über eine strenge Abgrenzungsoption (mit zweitem Zähler) oder eine starre Pauschaloption zu erfassen. Konkret drohte der Entwurf, das bidirektionale Laden durch schwere Hürden unattraktiv zu machen:

  • PV-Pflicht und Zusatzkosten: Wer keine eigene Solaranlage besaß, wurde massiv benachteiligt und sollte für die präzise Abgrenzung ein zweites separates, intelligentes Messsystem (iMSys) benötigen.
  • Der „Business-Case-Killer“ in der Pauschaloption: Der in der Pauschaloption vorgesehene Sicherheits- bzw. Indifferenzabschlag lag bei einem starren Faktor von 0,5. Das bedeutete, dass ein Großteil der rückgespeisten Energiemengen pauschal als nicht förderfähig bzw. als nicht von Netzentgelten befreit eingestuft worden wäre.
  • Keine Gleichstellung von Ladepunkten: Bidirektionale Ladepunkte sollten im Gegensatz zu festen Speichern sehr bürokratisch behandelt werden.

Wenige Tage vor der geplanten finalen Veröffentlichung formierte sich genau deswegen Widerstand. BMW, Ford, Elli, E.ON, Octopus Energy, The Mobility House und Enpal wandten sich in einem Brandbrief an die Bundesnetzagentur und warnten vor einem Scheitern des Markthochlaufs und einer großen Beeinträchtigung in der Wettbewerbsfähigkeit. Auch das Handelsblatt berichtete über den Arbeitsstand und die scharfe Kritik.

Und die besagte Kritik zeigte Wirkung. Am 1. Oktober präsentierte die BNetzA einen neuen Entwurf – mit einem korrigierten Kurs, der die entscheidenden Punkte revidiert. Marcus Fendt von The Mobility House brachte es in einem LinkedIn Beitrag auf den Punkt: Hatte man zuvor noch kritisiert, dass die MiSpeL „verhunzt“ sei, zeigte sich nun volle Anerkennung für die Kompromissbereitschaft der Behörde. Die BNetzA hat in den drei Hauptkritikpunkten nachgebessert:

  1. Gleichstellung mit Speichern: Bidirektionale Ladepunkte werden nun konsequent wie Stromspeicher behandelt. Im finalen Papier ist verankert: Jedes bidirektionale E-Auto kann an jedem beliebigen bidirektionalen Ladepunkt in den Markt integriert werden.
  2. Öffnung ohne PV-Pflicht: Der Zugang zur Abgrenzungsoption wurde erleichtert. Wer keine eigene Solaranlage auf dem Dach hat, kann die präzise Abgrenzung künftig mit einem einzelnen intelligenten Messsystem (iMSys) nutzen.
  3. Entschärfung der Pauschaloption: Der zuvor stark kritisierte Sicherheitsfaktor wurde drastisch gesenkt – von dem im Arbeitsstand vorgesehenen Wert 0,5 auf nunmehr 0,2.

Die zwei Wege der BNetzA im Überblick

Um Strommengen sauber zu erfassen und rechtssicher abzurechnen, stellt die BNetzA Marktteilnehmern zwei Wege zur Verfügung. Der erste Weg ist die Abgrenzungsoption als präziser Formel-Pfad, der alle Stromflüsse über viertelstundengenaue Messungen und spezifische Formelsätze (wie den für Bidi-Ladepunkte adaptierten Formelsatz A11) abbildet. Sie gilt universell für Anlagen aller Art und Größe – vom netzgekoppelten Großspeicher bis zum Prosumer-Haushalt. Hierbei bleibt die EEG-Förderung für den Solarstrom erhalten, während bei der Rückspeisung von Netzstrom entsprechende Umlage- und Netzentgeltprivilegien angerechnet werden.

Als zweite Möglichkeit steht Betreibern kleinerer PV-Anlagen bis 30 kWp im Heimbereich oder Kleingewerbe die Pauschaloption als unkomplizierte Daumenregel offen. Hierbei reicht ein normaler, viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss aus, wodurch aufwendige Umbauten im Zählerschrank entfallen. Bis zu einer Pauschalgrenze von 500 kWh/kWp wird die Einspeisung pauschal als förderfähig eingestuft, flankiert durch den nun von 0,5 auf 0,2 herabgesetzten Indifferenzbereich.

Was heißt das konkret? Rechnen wir es am Beispiel einer 30-kWp-Anlage: 30 kWp x 500 kWh/kWp x 0,2 = 3.000 kWh. Um sich diese Energie im Alltag vorzustellen: Bei einem Verbrauch von 20 kWh/100 km entspricht dies einer Fahrleistung von 15.000 km mit dem Elektroauto, die entsprechend vergütet werden können.

Um Missbrauch und Fehlanreize zu verhindern, zieht die Behörde saubere Grenzen: Bei Stromfehleinspeisungen trotz negativer Marktpreise entfallen die Privilegien, und Fremdtankstrom (extern geladener Strom, der am Ladepunkt wieder abgegeben wird) erhält keine EEG-Förderung. Auch auf den normalen Haushalts- oder Firmenstrom-Netzbezug fallen weiterhin reguläre Umlagen an.

Mit diesen Nachbesserungen findet die regulatorische Hängepartie ein echtes Happy End für die Elektromobilität. Die Bundesnetzagentur hat eine zentrale Forderung des Marktes erfüllt, und BNetzA-Präsident Klaus Müller nimmt nun die Branche in die Pflicht zu liefern – bereit dazu sind die Akteure allemal. Die Netzbetreiber haben ein Jahr Zeit (bis zum 30. September 2027), um die notwendigen IT- und Abrechnungsprozesse aufzusetzen, wobei erste engagierte Unternehmen bereits signalisiert haben, deutlich schneller sein zu wollen. Der Wettlauf hat bereits begonnen.

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